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Sind in einem Haus 3 Wohnungen (Dachgeschoss, Erdgeschoss und Einliegerwohnung) vorhanden und nutzt der Vermieter eine dieser Wohnungen, liegen die Voraussetzungen des § 573a BGB für eine erleichterte Kündigung durch den Vermieter nicht vor (BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 90/10). Nutzt der Vermieter die übrigen Räumlichkeiten später selber, führt dies nicht zu einer Reduzierung des ursprünglich vorhandenen Wohnraumes.[…]