OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 173/99, Urteil vom 20.03.2000
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.07.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg — unter Zurückweisung der Berufung im übrigen — teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass das auf den rückwärtigen Terrassen der Häuser G … und … (Gemarkung H, Flur …, Flurstücke … und … anfallende Niederschlagswasser in Richtung des tieferliegenden Grundstücks der Klägerin B … (Gemarkung H, Flur …, Flurstück … abfließt;
b) an der Grenze zum Grundstück der Klägerin B … … (Flurstück …) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit welchen die Schädigung durch Abschwemmen des Bodens nach vorgenommener Bodenerhöhung im Hinterland der Grundstücke G Nr. … und … vermieden werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz nicht mehr die Beseitigung der vom Beklagten auf den Flurstücken … und … im Rahmen der Baumaßnahme vorgenommenen Bodenerhöhungen verlangt.
1. Das Landgericht hat den Beklagten bereits dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Abschwemmen von Bodenbestandteilen an der Grundstücksgrenze verhindern. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 1004 BGB, § 27 Abs. 1 NachbG NW geeignete Maßnahmen verlangen, die verhindern, dass das Niederschlagswasser, welches auf die rückwärtigen Terrassen der Häuser G … und … (Flurstücke … und …) auftrifft, nicht in Richtung Gartengelände abläuft und dann infolge des Tiefpunktes an der Schnittstelle zum klägerischen Grundstück (Flurstück …), dem Grundstück der Klägerin zufließt.
Symbolfoto: Von CharMoment /Shutterstock.comGemäß § 27 Abs. 1 NachbG NW darf Niederschlagswas[…]