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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Sachverständigenverfahren

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Erheblichkeit der Abweichung
LG Köln – Az.: 20 O 454/13 – Urteil vom 03.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens vom 28.3.2009 geltend auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung (Versicherungsschein K 1, Versicherungsbedingungen AFB 87, K 1, Bl. 18 ff. GA). Versichertes und vom Brandschaden betroffenes Objekt war ein Gebäudekomplex in Form einer Lagerhalle und eines Bürotraktes auf dem Anwesen „B 52/52a“ in C. Ob neben der vom Brandschaden betroffenen Gebäude u.a. auch Kranbahnen und Baustoffe versichert waren, ist streitig.

Unter dem 17.4.2009 einigten sich die Parteien auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Ermittlung des Umfanges des Brandschadens (K 2, Bl. 46 GA). Das von beiderseits benannten Sachverständigen erstellte Gutachten „L/G“ wurde unter dem Datum des 7.6.2010 erstellt (K 3, Bl. 48 ff. GA). Nachdem die Beklagte bereits am 29.10.2009 dem Kläger eine Zahlung in Höhe von 675.000 EUR und am 6.5.2010 eine weitere Zahlung von 125.000,- EUR geleistet hatte, leistete sie auf der Grundlage des Gutachtens weitere 297.633,- EUR nebst Zinsen (35.750,20 EUR) an den Kläger, dies auf der Basis eines Zeitwertschadens gemäß Gutachten in Höhe von 1.079.633,- EUR. Im Nachgang leistete die Beklagte noch eine weitere Zahlung für Baustoffe auf der Grundlage eines Schreibens vom 12.8.2010 (Anl. K 4a, Bl. 107 GA), so dass sie insgesamt – ohne Zinsen –  an den Kläger 1.115.602,- EUR auf den Zeitwertschaden leistete.

Der Kläger behauptet, dem für ihn tätig gewordenen Versicherungsberater Q sei das Gutachten L/G erst am 7.1.2011 zugestellt worden, zuvor sei nur ein Entwurf als pdf – Datei übermittelt worden. Auf der Grundlage eines vom Kläger beauftragten Gutachtens des Sachverständigen D, das zeitnah erstellt und richtig sei, behauptet der Kläger, das im Sachverständigenverfahren vorgelegte Gutachten sei unvollständig, da insbesondere Mehrkosten wegen behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht berücksichtigt seien, und zudem sei es erheblich fehlerbehaftet. Tatsächlich liege der Neuwertschaden 130 % höher als im Gutachten L/G festgestellt, der Zeitwertschaden –  Basis der Abrechnung der Beklagten –  sei 107 % höher zu veranschlagen, woraus sich die Klageforderung zu Ziffer 1 ergebe. Unter Verweis auf ein[…]


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