LG Hamburg – Az.: 334 S 31/16 – Urteil vom 09.01.2018
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.07.2016, Az. 49 C 6/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage, mit welcher die Klägerin eine Nachzahlung auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 in Höhe von € 204,81 begehrt hatte, welche die Beklagten nach Rechtshängigkeit zahlten, jedoch bezüglich des Antrages der Klägerin, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, die Abweisung der Klage beantragt haben.
Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagten Mieter einer Wohnung. Die Klägerin übersandte den Beklagten im Juni 2013 die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012. Diese endete mit einem Guthaben für die Betriebskosten in Höhe von € 56,20 und für die Heizunkosten mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 328,41, so dass sich eine Nachzahlung in Höhe von € 272,21 ergab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anl. K 1 (Bl. 18 ff) verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.11.2018 beanstandeten die Beklagten verschiedene Punkte der Abrechnung (Bl. 59 ff). Sie führten u.a. bezüglich der Heizkosten unter Punkt 13. (Bl. 60 R) aus:
Ausweislich Anlage 4, Seite 2 sind Gesamtkosten von € 150.523,23 entstanden. Bis dahin ist die Aufstellung der Kosten noch nachvollziehbar. Anlage 4, Seite 3 weist dann in der Einzelabrechnung aber gesamt zu verteilende Kosten von € 183.596,33 aus. Das sind € 33.073,10 und entspricht dem Anteil am Warmwasser an den einheitlich entstandenen Kosten.
Es werden also im Rahmen der Heizungskostenabrechnung auch die Erwärmungskosten für Kaltwasser verteilt, und zwar nach dem Verteilungsschlüssel, der für die Heizkosten angesetzt ist. Das ist aber nicht richtig. Vielmehr müssen die Kosten der Wassererwärmung nach dem Schlüssel für Warmwasserkosten verteilt werden, wie er auf Anlage 4, Seite 4, zu finden ist.
(Symbolfoto: KucherAV/Shutterstock.com)Weiterhin wurde die Einsicht in verschiedene Belege begehrt. In der Folgezeit korrig[…]