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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zur Sittenwidrigkeit einer Einwilligung bei Selbstgefährdung

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BayObLG
Az.: 5 St RR 153/98
vom 07.0 9. 1998

§ 228 StGB neue Fassung – nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz
Leitsätze:
1. Erklärt ein 15jähriger die Einwilligung, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, bedarf die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit eingehender Prüfung.
2. Von mehreren gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzungen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugend-Gang verstoßen trotz Einwilligung des Aufnahmebewerbers gegen die guten Sitten.

Sachverhalt:
Der zur Tatzeit fast 15jährige J wollte Mitglied einer Jugend-Gang werden und erklärte sich bereit, sich dem Aufnahmeritual der Gang zu unterwerfen. Dieses besteht darin, daß sich der Bewerber über eine Zeitspanne von zwei Minuten von drei Mitgliedern der Gang zusammenschlagen läßt, wobei er sich wehren und auch auf Abbruch des Kampfes bestehen darf. J wurde über diese „Spielregeln“ und auch darüber aufgeklärt, daß er auch „mit schlimmen Schlägen“ und vielleicht nicht nur mit einem „blauen Auge“, sondern mit Schlimmerem („Rippenbrüche“, „ein paar Zähne fehlen“ u. ä.) rechnen müsse. Auf die Anregung des J, nicht richtig zuzuschlagen und – den Kampf nur zum Schein durchzuführen, gingen die Angeklagten G, W und I nicht ein; sie kamen dem J jedoch insoweit entgegen, als der Kampf auf eineinhalb Minuten verkürzt werden sollte. Unmittelbar danach schlugen und traten die drei Angeklagten mit Fäusten und Füßen wahllos gegen Körper und Kopf des Opfers. Nach etwa einer Minute fragten sie den J, ob er weitermachen wollte, was dieser bejahte. Daraufhin schlugen und traten die drei erneut auf das Opfer ein, das benommen am Boden liegen blieb. Die Mitwirkung eines vierten Angeklagten (des N) bei dem Vorgang beschränkte sich darauf, als „Zeitnehmer“ zu fungieren und im übrigen die drei anderen anzufeuern. Das Opfer erlitt schwere Prellungen am Körper und am Kopf mit zahlreichen Hämatomen am rechten Auge, der Nase und der Stirn, eine Zahnabsplitterung sowie Schürf- und Kratzwunden am ganzen Körper; es war auf Grund der Verletzungen zwei Wochen krankgeschrieben. – Nachdem die vier Angeklagten in erster Instanz freigesprochen worden waren, verurteilte sie das Landgericht auf die Berufung der StA wegen gemeinschaft­licher gefährlicher Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 und 5 StGB n. F.) zu Geldauflagen (Zuchtmitt[…]


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