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Ein Versorgungsvertrag zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Mieter kommt bereits dann zustande, wenn der Mieter Leistungen des Versorgungsunternehmens in Anspruch nimmt. Der Mieter ist bei Inanspruchnahme der Leistungen auch verpflichtet diese zu bezahlen, selbst wenn er einem Vertragsschluss mit dem Versorgungsunternehmen ausdrücklich widersprochen hat. Da in der Inanspruchnahme der Leistungen des Versorgungsunternehmens die konkludente Annahme des Vertrages mit dem Versorgungsunternehmen zu sehen ist (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 235/08).[…]