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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entlassung betriebsstörender Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 10 TaBV 39/09
Beschluss vom 23.10.2009

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.02.2009 – 1 BV 97/08 – abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Entlassung bzw. Versetzung eines Arbeitnehmers nach § 104 BetrVG.
Die Arbeitgeberin produziert und vertreibt Backwaren und beschäftigt ca. 980 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt, der aus 13 Personen besteht.
Der 41jährige Beteiligte zu 3., der zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist seit dem 04.07.1988 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Zuletzt war er regelmäßig als Abteilungsleiter der sogenannten Brotschicht in der Nachtschicht eingesetzt, in der ca. 20 Mitarbeiter tätig sind.
Der Beteiligte zu 3. war Ersatzmitglied des Betriebsrats. Am 03.09.2008 und am 16.09.2008 nahm er als Ersatzmitglied für verhinderte ordentliche Betriebsratsmitglieder an Betriebsratssitzungen teil. Am 24.09.2008 nahm er auch an einer Wirtschaftsausschusssitzung teil.
Am 17.11.2006 hatte der Beteiligte zu 3. von der Arbeitgeberin eine Abmahnung (Bl. 10 d.A.) erhalten, weil er am 08.11.2006 gegen 22.30 Uhr im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer B5 L2 diesen in das Gesäß getreten hatte.
Ob es zuvor noch weitere handgreifliche oder sexuelle Übergriffe durch den Beteiligten zu 3. gegenüber anderen Mitarbeitern gegeben hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Am 19.11.2008 kam es wiederum in der Nachtschicht, in der der Beteiligte zu 3. als Abteilungsleiter in der sogenannten Brotschicht tätig war, zu einer Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter .. .., wobei der Beteiligte zu 3. den Mitarbeiter .. in Brusthöhe am T-Shirt packte und ihn im Brustbereich verletzte. Ob der Beteiligte zu 3. von dem Mitarbeiter .. hierzu provoziert worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Mitarbeiter .. war daraufhin vom 19. bis zum 22.11.2008 arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 11 d.A.).
Nachdem der Mitarbeiter .. sich unter an[…]


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