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Vereinsregister – Prüfungsrechts des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung

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Vereinsregister und die Kontrollbefugnis des Registergerichts: Fallstudie der Satzungsänderung und deren Anmeldung
Vor kurzem wurde eine bedeutende Entscheidung von dem KG Berlin (Aktenzeichen: 22 W 10/20) gefällt, die sich mit dem Prüfungsrecht des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung in einem Vereinsregister befasst. Der Hauptsachverhalt drehte sich um die Anmeldung einer vollständigen Neufassung der Satzung eines Vereins und die nachfolgenden Kontroversen hinsichtlich der Prüfungskompetenz des Registergerichts, insbesondere hinsichtlich einer bestimmten Regelung in der neuen Satzung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 10/20 >>>

Der Konflikt und das Registergericht
Die Kontroverse begann, als der im Register ausgewiesene Präsident des Vereins das Ausscheiden des bisherigen Vizepräsidenten und die Wahl eines neuen Vizepräsidenten sowie eine vollständige Neufassung der Satzung zur Eintragung anmeldete. Die eingereichten Dokumente enthielten ein Protokoll der Präsidiumssitzung und ein Protokoll der Mitgliederversammlung. Es wurde jedoch argumentiert, dass das Registergericht keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Regelung in § 17 der Satzungsneufassung hätte, die das Überprüfungsorgan als „Schiedsgericht“ bezeichnet.
Die Position des Registergerichts und die rechtlichen Kontroversen
Das Registergericht widersprach dieser Auffassung. Es argumentierte, dass diese Regelung nicht so ausgelegt werden könne, dass sie nur auf den Umstand hinweist, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht normalerweise voraussetzt, dass zunächst die vereinsinternen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Regelung lautet, dass Streitigkeiten intern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein ständiges Schiedsgericht abschließend entschieden werden. Diese Formulierung führt zu rechtlichen Bedenken und Schwierigkeiten in Bezug auf die Zulässigkeit und die Auslegung von Vereinssatzungen.
Die rechtliche Beurteilung und das Urteil des Gerichts
Das Gericht hielt an seiner Position fest, dass das Registergericht ein Prüfungsrecht hat. Gründe für die Ablehnung der Anmeldung könnten neben einer Verletzung der in den §§ 56-59 BGB genannten Bestimmungen auch alle sonstigen Verletzungen des zwingenden öffentlichen und privaten Vereinsrechts sein. Die Kontrolle dient der Rechtssicherheit und dem Schutz auch zukünftiger Vereinsmitglieder. Eine solche Kontrolle ist daher trotz der Argument[…]


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