LG Hannover, Az.: 6 S 52/14, Urteil vom 19.11.2014
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Aktenzeichen 568 C 52/14 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 703,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im am 12.06.2014 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Hannover Bezug genommen.
Ergänzend wird wie folgt ausgeführt: In den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (Stand 1.09.2012), im Folgenden AKB, die im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, heißt es unter anderem:
„D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1 Bei allen Versicherungsarten
…
Fahren mit Fahrerlaubnis
D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
…
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
…
D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“
Der Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang an und begehrt mit seiner Berufung, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 703,74 €.
1) Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin, seiner Haftpflichtversicherung, den Betrag zu erstatten, den sie na[…]