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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung von Mietverträgen – was muss ich als Mieter dabei bedenken?

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1. Kann der Mietvertrag überhaupt gekündigt werden?

Grundsätzlich sind Mietverträge, welche auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, für Mieter bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündbar. Allerdings gibt es auch sog. Zeitmietverträge („… läuft bis zum…“). Ferner ist es auch möglich, dass die Parteien einen zeitweiligen Kündigungsausschluss vereinbart haben („frühestens kündbar zum….“). Hier könnte jedoch ein sog. Mietaufhebungsvertrag getroffen werden um so früher aus dem Mietvertrag „raus zu kommen“. Sofern dies gewollt ist, sollte man einen derartigen Vertrag schriftlich fixieren!

Hinweis: Die weit verbreitete Meinung, man könne einen Nachmieter stellen um so aus dem Mietvertrag „raus zu kommen“, ist nicht zutreffend. Nur wenn der Vermieter damit ausdrücklich einverstanden ist, können Sie diesem einen Nachmieter vorschlagen.

Beachten Sie bitte auch ferner, dass für die Kündigung eines Wohnraum-Mietverhältnisses die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist. Zur Schriftform gehört die Original-Unterschrift des Kündigenden. Wenn auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen stehen, muss das Schreiben von allen an alle Beteiligten gerichtet und von allen Kündigenden unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Telefax o.ä. ist wirkungslos!

 

2. Muss ich die Miete bis zum Ende der Mietzeit weiter zahlen?

Die Miete muss bis zum Ablauf des Vertrages selbstverständlich in voller Höhe, also einschließlich der Nebenkosten, weitergezahlt werden. Insbesondere dürfen Sie die von Ihnen gezahlte Kaution nicht abwohnen! Sobald aber der Nachmieter einzieht oder der Vermieter tief greifende Umbauarbeiten in der Wohnung durchführt, kann die Zahlungspflicht entfallen.

3. Muss ich die von mir angebrachten Einbauten alle vollständig entfernen?

Ihre Einbauten müssen Sie grundsätzlich entfernen. Anders kann es sich mit auf Dauer angelegten Veränderungen verhalten, die mit Einverständnis des Vermieters und fachmännisch vorgenommen wurden, wie z.B. Fliesenarbeiten, Heizungseinbau.

Eine andere Frage ist, ob Sie vom Vermieter eine Bezahlung hierfür bekommen.

Grundsatz: Nur wenn es vereinbart wurde oder wenn der Vermieter Ihre Einbauten übernehmen will, muss er sie bezahlen. Will er dies nicht, können Sie diese Einb[…]


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