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Bürgschaft für Bauvorhaben – Benachteiligung des Bürgen

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LG Bonn – Az.: 1 O 18/17 – Urteil vom 28.06.2017

Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaft der S AG vom 04.08.2015 Nr. … … …/… über 59.850,39 EUR betreffend die Leistung C, 120-Mio Programm, Rückbau/Dachabdichtung/Klempner an die Bürgin (S AG) zurückzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich des Hauptsachetenors auf Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR und im Übrigen ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2013 auf deren Angebot vom 27.05.2013 einen Auftrag für Rückbau-, Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten betreffend die Baumaßnahme „C 120-Mio. Programm“ hinsichtlich des Objekts S2-Platz … in … C2 im Wert von 1.673.491,88 EUR.

Dem Auftrag lagen u.a. die Besonderen Vertragsbedingungen 214 (BVB) des VHB-Bund-Ausgabe 2008 – Stand August 2012 zugrunde. Des Weiteren wurde die VOB/B in den Vertrag einbezogen.

Das Bauvorhaben wurde abgenommen und Schlussrechnung gestellt.

Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) enthalten folgende Regelungen:

„5. Sicherungsleistung (§ 17 VOB/B)

5.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5,00 v.H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.

Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3,00 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.

Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):

6 Jahre

Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.

5.2 Art der Sicherheit

Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sich[…]


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