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Krankenhaushaftung für Notarztwagenbehandlung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 963/16 – Urteil vom 29.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verursachung eines anaphylaktischen Schocks durch eine fehlerhafte Behandlung der Beklagten.

Der Kläger befand sich in der Zeit vom 2. bis 6. Juni 2015 in stationärer Behandlung im Klinikum der Beklagten. In diesem Zeitraum wurde eine Septumplastik (Korrektur der Nasenscheidewand) und eine Conchotomie (Nasenmuschelverkleinerung) durchgeführt. Bei der Aufnahme wurde der Kläger nach bestehenden Allergien befragt, was von ihm verneint wurde. In einem Fragebogen zur Blutgerinnung beantwortete er die Frage nach Allergien gegenüber Medikamenten ebenfalls mit „Nein“.

Nach der Entlassung des Klägers am 6. Juni 2015 kam es am gleichen Tag wegen einer Nachblutung zu einer erneuten stationären Aufnahme. Nach erneuter Tamponade wurde am 8. Juni 2015 eine Blutstillung in Narkose erforderlich. Zur Infektionsprophylaxe kam es nach dem Revisionseingriff zur Verabreichung des Antibiotikums Cefadroxil (Cephalosporin). Auf die komplikationslose Detamponade am 9. Juni 2015 trat keine weitere Blutung auf, so dass der Kläger am 11. Juni 2015 entlassen wurde. Bei Entlassung wurde die Fortführung der Antibiose für fünf Tage empfohlen. Die Verordnung des Medikaments erfolgte dann durch den Hausarzt des Klägers, woraufhin er am Folgetag das Medikament erneut einnahm.

Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Begehrens vorgetragen, die Einnahme von Cefadroxil habe bei ihm am Tag nach der Entlassung einen anaphylaktischen Schock ausgelöst. Er habe einen Kreislaufzusammenbruch erlitten und sei kollabiert. Erst nach Ankunft im …[A]-Krankenhaus in …[Z] habe er stabilisiert werden können. Dieser Hergang sei auf die Gabe des Medikaments zurückzuführen. Insoweit sei er in der Klinik der Beklagten fehlerhaft behandelt worden, da die Einnahme des Antibiotikums nicht unter ärztlicher Beobachtung erfolgt, das Antibiotikum nicht zuvor getestet und die Verträglichkeit abgeklärt worden sei. Ein Hinweis auf die Gefahr schwerer gesundheitlicher Komplikationen sei nicht erfolgt. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, aufgrund der Angaben des Klägers zu aller[…]


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