LG Potsdam
Az: 13 S 33/10
Urteil vom 27.10.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam – Az.: 31 C 209/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte vertreibt im Versandhandel über eBay Spirituosen. Der Kläger bestellte am 25. März 2009 bei der Beklagten im Internet eine Flasche Cognac Societé d´Agriculture – Petite Champagne „Concour“ des Jahrgangs 1919 zum Preis von 695,00 €. Die bestellt Ware wurde per Post geliefert und bezahlt. Am 07. April 2009 sandte der Kläger die Cognacflasche an die Beklagte zurück. Mit Einschreibebrief vom gleichen Tag machte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht gemäß § 312b BGB Gebrauch und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich 17.50 € Versandkosten, mithin 677,50 € auf.
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