OLG Karlsruhe
Az: 4 U 71/09
Beschluss vom 25.10.2010
1. Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
2. Vor einer Entscheidung des Senats erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Am 09.08.2005 erwarb die Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten in ….. einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Espania V 230 zum Preis von 9.500,00 Euro. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie hat durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 24.11.2006 den Kaufvertrag angefochten, weil ein Unfallschaden von der Beklagten bzw. von deren Mitarbeitern vor Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen worden sei.
Die Beklagte hatte das betreffende Fahrzeug in ihrer Niederlassung in ….. bereits im März 2004 von einem anderen Kunden in Zahlung genommen. Für die Abwicklung dieses Vorgangs war bei der Beklagten der Zeuge …., ein damaliger Mitarbeiter, verantwortlich. Am 29.10.2004 wurde das Fahrzeug zunächst an den Kunden N. K. verkauft. Für den Verkauf war bei der Beklagten der Verkaufsberater M. in der Niederlassung ….. verantwortlich. In den vorformulierten Kaufvertrag hatte der Zeuge M. handschriftlich den Zusatz eingefügt: „Fahrzeug wurde nachlackiert“.
Am 30.03.2005 wurde das selbe Fahrzeug von der Beklagten in ihrer ….. Niederlassung erneut in Zahlung genommen. Für diesen Vorgang war – wie bei der früheren Inzahlungnahme – erneut der Zeuge …. zuständig. Den Verkauf an die Klägerin am 09.08.2005 wickelte für die Beklagte der Verkaufsberater …. ab. Zur Frage eventueller Vorschäden enthielt der formularmäßig vorbereitete Kaufvertrag folgende Formulierungen:
„Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:
keine
Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer:
keine“.
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt: