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Verkehrsunfall von Arbeitskollegen auf dem Betriebsparkplatz

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 941/99 – 289, 4 U 941/99
Urteil vom 19.12.2000

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1999 — 14 O 288/98 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Beklagte erlitt bei einem Unfall am 20. November 1995 gegen 5.50 Uhr Verletzungen, als er auf dem Parkplatz der Firma … (im folgenden: Firma ….) in … von einem bei der klagenden Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeug erfasst wurde, dessen Halterin die Drittwiderbeklagte zu 2) und dessen Fahrerin zum Unfallzeitpunkt die Drittwiderbeklagte zu 1) war. Der Beklagte, der damals ebenso wie die Drittwiderbeklagte zu 1) bei der Firma … beschäftigt war, befand sich auf dem Weg zur Frühschicht und lief, nachdem er sein Fahrzeug auf dem eingezäunten und mit einem Eisenrolltor verschließbaren Parkplatz abgestellt hatte, zu einer an den Parkplatz anschließenden Treppe, die Teil des Werksgeländes ist und zu den Produktionsstätten führt (vgl. Skizze Bl. 95 d.A.). Die Drittwiderbeklagte zu 1) befand sich ebenfalls auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle. Der genaue Unfallhergang ist streitig.
Eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgte ausweislich eines Vermerks der Polizeiinspektion Saarbrücken-West vom 24. Dezember 1995 (Bl. 92 d.A.) deshalb nicht, weil der firmeneigene Parkplatz dem öffentlichen, allgemeinen Straßenverkehr nicht zur Verfügung stehe und daher keinen öffentlichen Verkehrsraum darstelle.
Der Kläger zahlte an den Beklagten unter anderem 5.500,– DM als Vorschuss auf Schmerzensgeldforderungen. Die Rückzahlung dieses Betrages, die der Beklagte mit Schreiben vom 28. November 1997 verweigert hat, macht der Kläger unter Hinweis auf den nach seiner Ansicht einschlägigen Haftungsausschluss gemäß §§ 636, 637 RVO mit der vorliegenden Klage geltend.
Der Kläger hat behauptet, das heute vorhandene Sc[…]


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