Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Multanova 6F liegt nicht vor:
– wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung keine Kalibrierungsfotos gefertigt wurden,
– wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut (Maximalhöhe, Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn,
– wenn der Messfilm Leerfotos oder sonstige Auffälligkeiten aufweist,
– wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren,
– wenn die eingesetzten Messbeamte bei der Geschwindigkeitsmessung und Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung aufweisen,
– wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist, z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto,
– wenn andere Messfehler vorliegen, wie Meßwinkelfehler, Knickstrahlreflexion, andere Reflexionsmeßfehler, Rotationsfehlmessungen.
Die Fehler vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2002 Az.: (3) 1 Ss 392/01 (11/02) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2001 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVG schuldig ist, […]