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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absolute Fahruntüchtigkeit beim Zusammenwirken von Drogen- und Alkoholkonsum

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KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2002

Az.: (3) 1 Ss 392/01 (11/02)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2001

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVG schuldig ist, und

b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 450,– EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Eine Entschädigung wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht dem Angeklagten nicht zu.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Symbolfoto: Kittisak Jirasittichai/bigstock

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einem Teilerfolg.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge – die auf die Verletzung der Aufklärungspflicht zielende Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt – deckt auf, daß die Feststellungen die Bewertung, der Angeklagte sei zur Tatzeit im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig gewesen, nicht tragen. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2002 zutreffend folgendes ausgeführt:

„1. Nach § 316 StGB macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuel[…]


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