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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über EOG und Selbstverursachung

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SOZIALGERICHT DORTMUND
Az.: S 43 VG 329/99
Verkündet am 24.09.2002

In dem Rechtsstreit hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2002 für Recht erkannt:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 verurteilt, der Klägerin wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der am 18.04.1998 erlittenen gesundheitlichen Schädigung ab diesem Zeitpunkt Versorgung unter Berücksichtigung einer MdE von 30 vom Hundert zu bewilligen.
Das beklagte Land hat die aussergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Versorgungsleistungen.
Die Klägerin wurde am 18.04.1998 von einem Herrn namens X mit dem sie seinerzeit eine Beziehung unterhielt, in dessen Wohnung mit einem Messer angegriffen. Sie erlitt Stichverletzungen und litt nach der Diagnose des sie behandelnden Arztes in der Folgezeit u. a. unter Depressionen und Angststörungen. Herr X wurde wegen der Tat strafrechtlich verurteilt. Aus dem betreffenden Urteil des Landgerichts Dortmund geht hervor, dass die Klägerin und Herr X zuvor ca. zwei Jahre liiert waren und es in diesem Zeitraum wiederholt zu Trennungen kam, die ihre Ursache zum Teil in Auseinandersetzungen hatten und zum Teil darin, dass die Klägerin vorübergehend Beziehungen zu anderen Männern unterhielt. Im Verlaufe der Auseinandersetzungen wurde die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts mehrfach nachhaltig körperlich misshandelt.
Die Klägerin stellte am 19.06.1998 bei dem beklagten Land wegen des Vorfalls einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.01.1999 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, das Gesetz sehe ausdrücklich die Versagung von Entschädigung vor in Fällen, in denen ihre Gewährung unbillig wäre. Dieser Ausschlusstatbestand sei hier erfüllt, denn die Klägerin habe sich ständiger Gefahr und Bedrohung ausgesetzt, indem sie die Beziehung zu dem Schädiger immer wieder aufgenommen habe. Die Allgemeinheit dürfe nicht den Schaden tragen, den das Opfer grob fahrlässig nicht vermieden habe.


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