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Vertragsschluss unklar bezeichnete Grundstücks-Teilfläche

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Rechtsstreit um Grundstücksnutzung: Oberlandesgericht Brandenburg trifft Entscheidung
In einem komplexen Rechtsstreit, der sich um die Nutzung eines Grundstücks dreht, hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine wegweisende Entscheidung getroffen. Das Gericht hat die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen. Im Kern des Streits stand die Frage, welche Partei welche Rechte an bestimmten Teilen eines Grundstücks hat und wie diese Rechte in der Vergangenheit und Gegenwart ausgeübt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 24/19 >>>

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Verteilung der Kosten
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Klägerin muss 40% der Kosten tragen, während die Beklagten unterschiedliche Anteile der Kosten übernehmen müssen. Dies zeigt die Komplexität des Falles,bei dem mehrere Parteien beteiligt sind und unterschiedliche Interessen verfolgen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Das Urteil des Landgerichts Potsdam wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies bedeutet, dass die Parteien Maßnahmen ergreifen können, um ihre Rechte durchzusetzen, solange sie Sicherheiten in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Dies gibt den Parteien eine gewisse Flexibilität, während sie auf eine endgültige Entscheidung warten.
Kern des Disputs
Die Klägerin und die Beklagten hatten unterschiedliche Auffassungen darüber, wer welche Rechte an bestimmten Teilen des Grundstücks hat. Die Klägerin behauptete, sie habe ein lebenslanges Nutzungsrecht an einem bestimmten Bereich des Grundstücks. Sie forderte auch, dass die Beklagte bestimmte Handlungen auf dem Grundstück unterlässt. Die Beklagten hingegen wollten, dass das Urteil des Landgerichts Potsdam teilweise geändert wird und stellten eigene Forderungen bezüglich der Nutzung des Grundstücks.
Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufungen zurück, da es der Meinung war, dass die Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Es wurde argumentiert, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das Gericht stützte sich dabei auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss und betonte, dass die tatsächliche Größe der von der Klägerin[…]


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