AG Aalen, Az.: 12 C 116/17, Urteil vom 14.06.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 379,61 € nebst bis 26.04.2017 ausgerechneter Zinsen hieraus in Höhe von 25,57 €, sowie weitere Zinsen aus 379,61 € in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung i. H. v. 379,61 € aus § 420 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrag.
1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Frachtvertrag. Entgegen der Vereinbarungen wurde der Transport zu einem der Empfänger nicht am 26. November 2015, sondern erst am 15. Dezember 2015 ausgeführt.
2. Unstreitig wurde die Verspätung durch die Beklagte mit Schreiben vom 04. Februar 2016 gerügt. Soweit die Beklagtenseite angibt, dass bereits zuvor auf den Mangel hingewiesen worden sei, so stellt dies keinen substantiierten Vortrag dar. Weder wird dargelegt wann, noch durch wen oder an wen diese Mitteilung gemacht wurde. Von einer Rüge vor dem 04. Februar 2016 kann daher nicht ausgegangen werden.
Symbolfoto: Gosphotodesign/Bigstocka) Das Berufen auf die Frist nach § 438 Abs. 3 HGB ist für die Klägerin auch nicht ausgeschlossen. Zwar hätte sie bei gebotener Sorgfalt wohl wissen können, dass an den dritten Kunden der Transport durch sie nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist. Hierauf kommt es jedoch – anders als bei den Anzeigen hinsichtlich des Vorliegens eines Güterschadens gemäß § 438 Abs. 1 und 2 HGB – nicht an. Die Anzeigepflicht hinsichtlich von Lieferfristüberschreitungen ist[…]