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Fahrradfahrerhaftung bei Rotlichtverstoß

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LG München I – Az.: 17 O 5389/17 – Urteil vom 22.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.412,23 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfallereignis am 14.08.2014 gegen 11:50 Uhr im Kreuzungsbereich Tegernseer Landstraße/Ichostraße in München.

Unfallbeteiligt waren die Klägerin, welche zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Damenfahrrad unterwegs war, sowie der Beklagte 1) mit dem bei der Beklagten 2) haftpflichtversicherten Lkw Sattelzuggespann, amtliches Kennzeichen …, und dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen … .

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg entlang der Tegernseer Landstraße in südwestliche Richtung. An der Kreuzung zur Ichostraße beabsichtigte sie, diese zu überqueren. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, welches zuvor ebenfalls in Fahrtrichtung der Klägerin die Tegernseer Landstraße befahren hatte und nach rechts in die Ichostraße abbiegen wollte.

Die Klägerin erlitt unfallbedingt schwere Verletzungen. Sie ist nach wie vor hierdurch beeinträchtigt und befindet sich in medizinischer Behandlung.

Aufgrund des Unfalls entstanden der Klägerin folgende Schäden:

Wiederbeschaffungsaufwand Fahrrad:    400,00 Euro

Behandlungszusatzkosten: 512,23 Euro

Daneben begehrt sie ein Schmerzensgeld von mindestens 55.000,00 Euro, ferner Ersatz ihrer künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Die Klägerin behauptet: Sie habe die Fahrbahn der Ichostraße bei Grünlicht überquert. Hierbei hätte der Beklagte 1) sie problemlos sehen können.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das tatrichterliche Ermessen gestellt wird, mindestens jedoch 55.000,00 Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtve[…]


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