Amtsgericht Wiesbaden
Az: 91 C 2932/12
Urteil vom 03.02.2014
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 334,22 EUR aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.12.2011 der durch den Fahrer mit dem Fahrzeug, das bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war, unstreitig allein verursacht und verschuldet wurde. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig, sodass diese nach den §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 115 PflVG verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis entstandenen Schäden zu erstatten.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren, auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH Versicherungsrecht 208, 699, 1706 m.w.N.). Zur Bestimmung dieses „Normaltarifs“ ist dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO freigestellt, diesen auf der Grundlage von geeigneten Li[…]