Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: I-24 U 36/16 -Beschluss vom 19.01.2017
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
I.
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – ist zulässig, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
1.
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz wegen der Feuchtigkeitsschäden in dem von den Beklagten gekauften Haus I Weg n Duisburg gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.2016 ausgeführt:
„Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass nicht das an die Kläger verkaufte Haus, sondern das Objekt der Nachbarin einen Mangel aufweise und eine Aufklärungspflicht in Bezug auf diesen Mangel des Nachbarobjektes nicht bestehe.
Die Sachverständige R hat im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens AG Duisburg 3 H 44/14 unter dem 24.10.2014 ein Gutachten erstellt und darin Feuchtigkeit an der Wand des streitgegenständlichen Hauses zur grenzständigen Nachbarbebauung festgestellt, die zum einen auf eine fehlerhafte Abdichtung der erdberührten Gebäudetrennwand, zum anderen auf Sommerkondensat zurückzuführen ist (Gutachten, S. 5ff (GA 10ff). Damit haftet dem an die Kläger verkauften Haus ein Sachmangel an. Aufgrund des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommt allerdings eine Haftung der Beklagten wegen der Feuchtigkeitsproblematik im Souterrainbereich nur in Betracht, wenn die Beklagten diese arglistig verschwiegen oder sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hätten, § 444 BGB. Entsprechendes gilt, wenn eine Beschaffenheit der Kaufsache im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden wäre (vgl. BGH v[…]