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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach zwei Trunkenheitsfahrten

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Alkohol am Steuer: Die unklare Rechtslage bei fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen
Das Verwaltungsgerichtshof München (VGH München) hat mit dem Az.: 11 BV 22.1234 am 17.04.2023 ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das die Rechtslage für das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen nach Trunkenheitsfahrten in ein neues Licht rückt. Kern des Sachverhalts waren zwei Fälle von Trunkenheit im Straßenverkehr, woraufhin eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausgesprochen wurde. Das rechtliche Hauptproblem dreht sich um die Frage, ob § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Grundlage für solche behördlichen Untersagungen dienen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 BV 22.1234 >>>

Rechtsgrundlage in der Kritik
Im Kern des Urteils steht die Debatte um § 3 der FeV und dessen Bestimmtheit. Nach Ansicht des VGH München regelt dieser Paragraf die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht ausreichend genau und ist daher als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen unzureichend. In diesem Zusammenhang wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Februar 2022 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2022 in Frage gestellt. Die Begründung des VGH München fußt auf der These, dass die undifferenzierte Verweisung in § 3 FeV möglicherweise unverhältnismäßig ist.
Das Prinzip der Rechtsbestimmtheit
In Bezug auf die Bestimmtheit von Rechtsnormen argumentiert das Gericht, dass diese so formuliert sein müssen, dass die Folgen der Regelung für den Normadressaten vorhersehbar und berechenbar sind. Der Normadressat soll sein Verhalten danach ausrichten können. Ebenso sollten der Verwaltung klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und eine ausreichende gerichtliche Kontrolle möglich sein. Diese Aspekte sehen die Richter in § 3 FeV nicht gegeben. Dies wird als Kritik am vorherigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg und der darauf folgenden behördlichen Entscheidung interpretiert.
Unzureichende Klarheit bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
Ein weiterer Aspekt, der in diesem Urteil hervorgehoben wird, ist die Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Während die Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf die körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen eine Liste von Krankheiten und Mängeln aufführt, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall beeinträcht[…]


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