Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 1 U 116/18 – Urteil vom 11.07.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Januar 2019 verkündete Endurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 7.756,02 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin jeden weiteren, durch den Eintritt von Wasser aus der darüber liegenden Wohnung in die von der Klägerin erworbene Wohnung Nummer 2 im Erdgeschoss, M. Straße 14, H., entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufungen der Beklagten zu 1. gegen das am 25. Juni 2018 verkündete Teilurteil und das am 28. Januar 2019 verkündete Endurteil des Landgerichts Halle werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz – einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 4/17 – tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagte zu 1. zu 36%. Von den insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1. und den Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin 29% auferlegt. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren 1 U 119/15 tragen die Klägerin 63% und die Beklagte zu 1. 37%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und die Kosten der Nebenintervention fallen der Klägerin zu 25% zur Last. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin 16% und der Beklagten zu 1. 84% auferlegt. Die Klägerin trägt die Kosten der Nebenintervention im Umfang von 16%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses Urteil und die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zur Verbindung durch Senatsbeschluss vom 30.04.2019 für das Verfahren 1 U 116/18 auf 68.000 EUR und im Verfahren 1 U 67/19 auf 34.496,79 EUR (Berufung der Beklagten = 12.150 EUR; Berufung der Klägerin = 22.126,05 EUR) sowie danach auf die Gebührenstufe bis 110[…]