Bundesverwaltungsgericht
Az: 3 C 23/12
Urteil vom 14.02.2013
Leitsatz
Die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine milde („sanfte“) Säure ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit der Folge, dass sie bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung des Getränks nicht verwendet werden darf (Art. 4 Abs. 3).
Tatbestand
Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft, begehrt die Feststellung, bei der Etikettierung und Bewerbung ihrer Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ den Begriff „bekömmlich“ verwenden zu dürfen.
Die Klägerin vermarktet die Weine unter Hinweis auf ein besonderes Verfahren zur Säurereduzierung mit dem Zusatz „sanfte Säure“ und mit der Angabe „bekömmlich“. Der Beklagte beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ mit der Begründung, es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (so genannte „Health-Claims-Verordnung“); nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung seien solche Angaben bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung alkoholischer Getränke generell verboten.
Die Klägerin hat daraufhin auf Feststellung geklagt, dass die beschriebene Etikettierung und Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ zulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2009 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2009 zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ eine auf die menschliche Gesundheit bezogene Bedeutung habe, die über das allgemeine Wohlbefinden hinausgehe; sie unterfalle deshalb dem Verwendungsverbot in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Hinweis auf die Bekömmlichkeit stelle bei Wein einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her. Dem Begriff würden Synonyme wie „leicht verdaulich“ oder „magenschonend“ zugeordnet. Im Kontext mit dem Hinweis auf ein besonderes Verfahren zur Säurereduzierung und auf eine „sanfte Säure“ komme darin aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers zum Ausdruck, dass ein Zusammenhang zwischen dem Wein und dem Fehlen nachteiliger Wirkungen für den Verdauungsvorgang bestehe.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit[…]