Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 61/15 – Urteil vom 20.07.2016
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 22.10.2015 (8 Ca 28/15) abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.06.2015 aufgelöst wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklageanträge zu 1), 2) und 3a) werden abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 68 %, der Kläger zu 32 % zu tragen.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, sowie auf die Widerklage der Beklagten über Rückzahlung geleisteter Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall, über den Ersatz von Detektivkosten sowie über einen Auskunftsanspruch betreffend Wettbewerbshandlungen.
Der am 00.00.1961 geborene, verheiratete und gegenüber keinen Kindern mehr unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 04. Dezember 1978 als Mitarbeiter im Stanzformenbau. Er bezog zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.400,– Euro.
Die Beklagte stellt Stanzwerkzeuge und Stanzformen her. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in H. ca. 395 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist in diesem Betrieb nicht gebildet.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ordentlich zum 31. August 2015 und mit Schreiben vom 27. April 2015 ordentlich zum 30. November 2015 aus krankheitsbedingten Gründen. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger am 06. Februar 2015 und 06. Mai 2015 Kündigungsschutzklagen. Die Beklagte erklärte im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 03. September 2015 (Bl. 145 d. ArbG-Akte), aus diesen Kündigungen keine Rechte mehr gegenüber dem Kläger herzuleiten, diese Kündigungen werden „zurückgenommen“.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 11. Juni 2015 (Bl. 53 d. ArbG-Akte), dem Kläger zugegangen am 11. Juni 2015, außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Januar 2016. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegend noch str[…]