Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung ohne Umlageschlüssel – Rückzahlungsanspruch?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 5 U 936/19 – Beschluss vom 09.08.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10.04.2019 (5 O 1798/18) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Der Verhandlungstermin am 11.09.2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt als (Unter-)Mieterin von Büro- und Lagerräumen in den Objekten M… xE und M… xG in D… die Rückzahlung von aus ihrer Sicht überzahlten Betriebskosten.

Die Klägerin mietete von der Beklagten, welche ihrerseits Mieterin der Eigentümerin des Gesamtobjektes, der YYY GbR, ist, mit dem Vertrag vom 14.05.2012 (Anlage K 1) Büroräume im EG und OG des Hauses M… xE ab dem 15.05.2012 und mit dem Vertrag vom 31.08.2012 (Anlage K 2) Lagerräume im EG des Objektes M… xG ab dem 01.09.2012 an. Die von der Beklagten formularmäßig gestellten Mietverträge vom 14.05. und 31.08.2012 enthalten jeweils in ihrem § 4 eine Umlagevereinbarung für Nebenkosten, zu denen auch sonstige Betriebskosten in Form der Verwaltungskosten gehören. Wegen des übereinstimmenden Wortlauts insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Die Beklagte erstellte für die Lagerräume Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 (Anlage K 3), 2014 (Anlage K 4) und 2015 (Anlage K 6) sowie für die Büroräume für die Jahre 2014 (Anlage K 5) und 2015 (Anlage K 7). Der Verteilerschlüssel ist in allen Abrechnungen mit „Promille“ angegeben, wobei der Gesamtwert jeweils 10.000 beträgt. Für die Lagerräume ist der Anteil in den Abrechnungen 2013 und 2014 jeweils mit 431,54 Promille und in der Abrechnung 2015 mit 275,80 Promille angegeben, während er für die Büroräume in der Abrechnung 2014 286,27 Promille und in der Abrechnung 2015 203,30 Promille beträgt. Die in den Abrechnungen auf die Klägerin entfallenden Verwaltungskosten betragen in der Abrechnung 2013 für Lagerräume 2.023,99 EUR brutto sowie für Lagerräume und Büroräume zusammen in den Abrechnungen für 2014 7.639,00 EUR brutto und in den Abrechnungen für 2015 5.098,61 EUR brutto. Wegen der Zusammensetzung der Beträge im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 7 der Anspruchsbegründung vom 26.06.2018 (Bl. 15 dA) Bezug genommen. Für das Jahr 2013 macht die Klägerin einen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv