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Sexuelle Misshandlung – Behandlungskosten

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Oberlandesgericht München
Az: 30 U 766/07
Urteil vom 08.04.2008

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 folgendes Endurteil:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht als Krankenversicherung des Kindes J. K. (geboren am 18.01.1993) aus übergegangenem Recht Behandlungskosten als Schadensersatz wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs des Kindes gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.07.2002 (Az. der beigezogenen Akten: KLs 300 Js 35120/01) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie der Körperverletzung in 5 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Mitangeklagte S. B., geborene G., geschiedene T., wurde wegen Mittäterschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden der Beklagte und S. B. im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger J. K. ein Schmerzensgeld von 10.000,- EUR zu zahlen.

Die Revisionen des Beklagten und der Mitangeklagten S. B. wurden mit Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: 1 StR 529/02) vom 13.05.2003 zurückgewiesen. In der Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch „die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld frei von Rechtsfehlern ist“.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, dass das Kind J. K. infolge der im Einzelnen dargestellten Missbrauchshandlungen u.a. wegen posttraumatischen Belastungsstörungen stationär behandelt werden musste, wodurch Behandlungskosten (Klinikkosten, Arzneimittel, Ambulanzkosten, Fahrtkosten) in der Gesamtsumme von 76.655,29 EUR entstanden seien.

Während die im[…]


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