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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren – Anspruch auf Übersetzung des Urteils?

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OLG Stuttgart
Az: 6 – 2 StE 2/12
Beschluss vom 09.01.2014

Tenor
Der Antrag
auf Übersetzung der schriftlichen Urteils vom 12. Juli 2013 in die türkische Sprache sowie Zustellung,
hilfsweise auf Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. § 267 AEUV,
wird   a b g e l e h n t.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er spricht Türkisch und Zaza. Er verfügt nur über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. Mit Urteil des Senats wurde er am 12. Juli 2013 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Erpressung zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte und die Bundesanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil im Umfang von 278 Seiten liegt vor und wurde dem Angeklagten zugestellt.
Der Angeklagte hat am 9. Dezember 2013 durch seinen Verteidiger beantragt, das schriftliche Urteil in die türkische Sprache übersetzen zu lassen und ihm zuzustellen. Hilfsweise beantragt er, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AUEV zur Beurteilung folgender Fragen vorzulegen: „Ist es mit dem Anspruch auf schriftliche Übersetzung des Urteils 1. Instanz in einer höheren Instanz aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64/EU und dem nur ausnahmsweisen Absehen von der schriftlichen Übersetzung gem. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar, einen Angeklagten vom Anspruch auf Übersetzung auszunehmen, nur weil er einen Verteidiger hat? Ist § 187 Abs. 2 GVG mit Art. 3 Abs. 1, 2 und 7 der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar?“
II.
Der Antrag auf schriftliche Übersetzung des Urteils und Zustellung (§ 37 Abs. 3 StPO) ist abzulehnen, da der Angeklagte keinen entsprechenden Anspruch besitzt.
1. Gem. § 184 S. 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Strafgerichtliche Urteile werden daher in deutscher Sprache abgefasst (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 184 Rn. 3), einer schriftlichen Übersetzung in eine dem Angeklagten verständliche Sprache […]


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