OLG Stuttgart – Az.: 7 U 370/21 – Urteil vom 28.07.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.09.2021, Az. 3 O 281/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 130.856,24 €.
Gründe
Der Kläger nimmt den beklagten Berufsunfähigkeitsversicherer auf Leistung und Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags nach beklagtenseits erklärtem Rücktritt (§ 19 VVG) in Anspruch. Die Beklagte begehrt hilfswiderklagend, für den Fall der Unwirksamkeit des Rücktritts, die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag durch Kündigung beendet worden sei.
Unter dem 19.11.2015 beantragte der Kläger den Abschluss einer „…Berufsunfähigkeit…“ (Anl. B 1), wobei die Antragstellung über die M… AG erfolgte.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war dem Kläger unter anderem bekannt, dass er nicht mehr rennen konnte und dass sein rechtes Bein nach ca. 1-2 km Wegstrecke ermüdete und das rechte Fußgelenk zu schmerzen begann. Teilweise schwoll das Bein bei längerer Wegstrecke an und musste gekühlt werden. Bei dem Kläger war im Jahr 1996 eine Erkrankung an Multipler Sklerose diagnostiziert worden. 1994 hatte er sich das rechte Sprunggelenk gebrochen, was zu einer Verknöcherung des Gelenks geführt hatte. Vor geraumer Zeit – 1998 oder 2000 – erlitt der Kläger zudem einen Splitterbruch des rechten Handgelenks. Zur Zeit der Antragstellung litt der Kläger in einer bestimmten Handstellung unter einem Kraftverlust, zudem bestanden Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand.
Die auf dem Antragsformular der Beklagten gestellten Gesundheitsfragen verneinte der Kläger dennoch sämtlich. So verneinte der Kläger insbesondere auch die Fragen 5) g) und 6), welche lauten:
[…]
Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre:
Nr. 5 Sind oder waren Sie bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten in Beratung, in Behandlung oder zur Untersuchung wegen Krankheiten oder Beschwerden in folgenden Bereichen:
[…]
g) Psyc[…]