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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung von einer Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt

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AG Mannheim, Az.: 17 C 67/16, Urteil vom 11.10.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren Zahlung aus einem Schuldanerkenntnis des Beklagten, dem offene Forderungen der Kläger gegen den Vater des Beklagten aus einem Darlehnsvertrag zugrunde liegen.

Der Vater des Beklagten, Herr H.H. hat die Kläger in der Vergangenheit als Rechtsanwalt vertreten und wohnte in unmittelbarer Nachbarschaft. In den Jahren 2003 bis 2006 erhielt Herr H.H. im Zuge der Beratung der Kläger Geldbeträge von Dritten, welche er einbehielt.

Dem liegt die Vertretung der Kläger durch Herrn H.H. in einem Rechtsstreit gegen die M AG zugrunde. Herr H.H. erhielt in Folge des am 17.01.2006 gewonnenen Prozesses einen Betrag in Höhe von 232,00 €, welche die Kläger am 14.05.2003 für ein Erstgespräch an die Kanzlei B., welche die Kläger zunächst vertreten hatte, bezahlt hatten (Anlage 1). Weiterhin behielt Herr H.H. die Vergütung in Höhe von 2.065,03 €, welche die Kläger ihm für die Vertretung im Verfahren bezahlt hatten (Anlage 2), trotz Erstattung durch die M AG ein. Auch den durch die Kläger am 13.05.2004 gezahlten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.968,00 € (Anlage 3) zahlte Herr H.H. diesen nicht zurück.

Im Jahr 2006 bestellten die Kläger gemeinsam mit Herrn H.H. Heizöl. Da Herr H.H. die Bezahlung des Heizöls verweigerte, zahlten die Kläger am 24.01.2006 die Rechnung in Höhe von 2.909,86 € (Anlage 4).

Mit Schreiben vom 25.07.2006 (Anlage 5) erinnerten die Kläger an die Rückzahlung aus dem Verfahren gegen die M AG in Höhe von 4.033,03 €. In den Laufenden Jahren folgten weitere Zahlungsaufforderungen, so mit Schreiben vom 13.01.2014 (Anlage 6).

Mit Schreiben vom 10.04.2014 (Anlage 7) wandten sich die Kläger an den Sohn des Herrn H.H., den Beklagten. Dieser erklärte mit Schreiben vom 15.04.2014 (Anlage 8), dass sein Vater die Beträge nicht zurückzahlen könne, er selbst jedoch das Geld in mehreren Tranchen noch im Jahr 2014 zurückzahlen wolle. Noch im Jahr 2014 leistete der Beklagte mehrere Zahlungen an die Kläger. So zahlte der Beklagte am 23.04.2014, 14.05.2014 und 17.07.2014 jeweils 1.500 € an die KlÃ[…]


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