OLG Koblenz – Az.: 2 U 1447/16 – Urteil vom 23.05.2019
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 09.11.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.302,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %- Punkten über dem Basiszinssatz
aus 30.407,53 € für den Zeitraum vom 22.11.2006 – 19.12.2007,
aus 120.320,95 € für den Zeitraum vom 20.12.2007 – 21.04.2008,
aus 135.474,13 € für den Zeitraum vom 12.04.2013 – 23.07.2013, sowie
aus 48.302.26 € ab dem 24.07.2013,
zu zahlen.
b. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.880,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2008 zu zahlen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen die Klägerin zu 82 % und die Streithelferin zu 18 % selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen die Klägerin zu 95 % und die Streithelferin zu 5 % selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien sowie die Streithelferin können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils erstattungspflichtige Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Ingenieurbüros. Die Beklagte schrieb im Jahr 2002 Arbeiten für die Sanierung einer ehemaligen Industriemülldeponie in …[Z] aus, wobei wegen der Einzelheiten auf die von der Streithelferin der Beklagten am 30.04.2002 nach § 8 VOF erstellte Aufgabenbeschreibung (Anlage K 5) Bezug genommen wird. Die Klägerin erhielt den Zuschlag für die örtliche Bauüberwachung für die in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Baumaßnahmen B 3 und B 4. Mit im März 2003 abgeschlossenem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Grundleistungen der Klägerin mit einem Satz von 2,5 % und die Besonderen Leistungen gemäß Aufgabenbeschreibung der Streithelferin der Beklagten vom 30.04.2002 mit einem Satz von 1,123 % – jeweils bezogen auf die anrechenbaren Kosten – vergütet werden sollten. Die Besonderen […]