KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 270/18 – 122 Ss 126/18 – Beschluss vom 29.10.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. In dem Einspruchsschreiben hat die Verteidigerin, Rechtsanwältin X, erklärt, einer Entscheidung im Beschlussverfahren werde widersprochen, „soweit nicht ausdrücklich eine gegenteilige Erklärung erfolgt.“ In der Hauptverhandlung war der erlaubt abwesende Betroffene durch den in Untervollmacht der Verteidigerin auftretenden Rechtanwalt Y verteidigt. Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 2. August 2018 findet sich ein Passus, der – bereinigt um Streichungen und Ergänzungen – wörtlich wie folgt lautet: „Der Verteidiger erklärte nunmehr: ‚Ich beschränke den Einspruch auf die Rechtsfolgen. Ferner erklärt ferner, daß ich mit einer Entscheidung im Beschlußwege einverstanden bin‘.“
Am 4. September 2018 hat die Verteidigerin dem Gericht mitgeteilt: „Der Einspruch wurde bereits in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt. Darüber hinaus wird beantragt, unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes auf das Fahrverbot zu verzichten. Einer Entscheidung im Beschlusswege unter Verzicht auf eine Begründung wird bei Kompensation des Fahrverbots zugestimmt.“ Hierauf hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss erlassen, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden ist. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
Die Voraussetzungen, unter denen das Amtsgericht nach § 72 OWiG im Beschlussweg entscheiden darf, lagen hier nicht vor. Der Betroffene hatte dem durch seine Verteidigerin bereits bei der Einspruchseinlegung widersprochen und später – wirksam – vom Widerspruch nur den Fall ausgenommen, dass durch Beschluss vom Fahrverbot abgesehen würde.
Aus der Erklärung des in Untervollmacht aufgetretenen Rechtsanwalts Y, er sei „mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden“, ergibt sich nichts anderes. Ob das durch § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgesehene Verfahren einzuhalten gewesen wäre, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Rechtsanwalt zu einer solchen Erk[…]