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Rechtsanwälte Kotz GbR

Helmpflicht – Mitverschulden durch Verzicht auf einen Fahrradhelm?

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OLG Celle
Az: 14 U 113/13
Urteil vom 12.02.2014

Anmerkung des Bearbeiters

Bereits mehrfach hat sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der bloße Verzicht auf das Tragen eines Fahrradhelmes ein Mitverschulden bezüglich der Verletzungen begründet und auf diese Weise zu einer Anspruchsminderung führt.

In diesem Zusammenhang wird auf die auf dieser Homepage veröffentlichten Urteile des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2008 und des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2007 hingewiesen. Das OLG Saarbrücken nahm ein Mitverschulden nur in dem Fall an, in dem der Radfahrer sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht. Das OLG Düsseldorf ging bei einem Rennradfahrer von einem erheblichen Mitverschulden aufgrund des Nichttragens eines Sturzhelmes aus. Damit setzten sich beide Gericht in Widerspruch zur früheren Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.

Auch in jüngerer Zeit setzte sich die Rechtsprechung mit dieser Frage auseinander. Im Jahr 2013 erging die ebenso auf dieser Homepage veröffentlichte Entscheidung des OLG Schleswig, welche eine Haftung generell bejahte. In dem hier dargestellten Urteil entschied das OLG Celle, dass eine Haftung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dabei nahm es Bezug auf die vorgenannte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und folgte dieser.

Die Rechtsfrage ist weiterhin im Fluss. Es bleibt abzuwarten, wann eine Klärung durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird. Beide Entscheidungen aus neuerer Zeit ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Urteil

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielswe[…]


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