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Weiterfresserschaden – Wann verjähren Schadensersatzansprüche?

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LG Flensburg – Az.: 2 O 148/19 – Urteil vom 28.08.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 92.000,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Ölschaden, der im Mai 2014 im Haus der Klägerin entstanden ist.

Im Dezember 2004 errichtete die Beklagte zu 1 im Dachgeschoss des Hauses der Klägerin in … eine Ölheizungsanlage. Die Beklagte zu 2 hat diese Anlage gewartet. Sie hat diese Anlage im Dezember 2012 gewartet. In den Monaten April, Mai, Juli und August 2013 hat sie weitere Arbeiten an der Anlage ausgeführt, unter anderem die Prüfung und Instandsetzung des Heizungsablaufs, die Erneuerung des Feuerungsautomaten und der Ölpumpe nebst Wartung, die Erneuerung von Düsen und die Reinigung der Elektroden, des Kessels und des Flammenkopfs.

Am 08.05.2014 kam es zu einem Ölschaden durch die Heizungsanlage. Der Klägerin sind für die Instandsetzung ihrer Immobilie und die Unterbringung der Handwerker Kosten in Höhe von 92.000,88 € entstanden.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte zu 2 mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 27.06.2014 und gegen die Beklagte zu 1 mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.08.2014 ihre Schäden geltend. Die Versicherung der Beklagten wies die Ansprüche zurück. Die mit anwaltlichen Schreiben vom 07.10.2014 unter Fristsetzung ausgebrachte Aufforderung zur Regulierung wiesen die Beklagten bzw. deren Versicherung mit Schreiben vom 07.10.2014 und 16.10.2014 zurück.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Schadenursache (LG Flensburg 2 OH 32/17).

Sie behauptet, dass die Ölförderpumpe aufgrund einer mechanischen Fehlfunktion nicht abgeschaltet habe, weshalb der Behälter der Ölförderpumpe übergelaufen sei. Die Beklagte zu 1 habe die Anlage nicht im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut, insbesondere die Ölleitungen nicht spannungsfrei verlegt. Eine Begutachtung der Pumpe könne ergeben, dass eine Schräglage der Pumpe, die auf die unsachgemäße Verlegung der Ölleitungen zurückzuführen sei, für die ununterbrochene Förderung des Öls verantwortlich sei, die zum Schaden geführt hätte. Die Beklagte zu 2 hätte die fehlerhafte Errichtung der Anlage im Rahmen der Wartungen erkennen können.
[…]


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