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Kaskoversicherung – Gefahrerhöhung bei Fahrzeugbenutzung mit abgefahrenen Hinterreifen

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LG Saarbrücken – Az.: 12 O 34/00 – Urteil vom 27.03.2002

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600 EURO vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Halter eines PKW Marke Opel, Typ Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …. Für das Fahrzeug bestand gem. Versicherungsschein vom 25.5.1999 (B. 178 d. A.) eine Kraftfahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,– DM. Der Vertrag war – wie im Verlauf des Rechtsstreits zwischen den Parteien unstreitig geworden ist – durch die Fa. … vermittelt worden.

Am 29.9.1999 hatte die Zeugin … mit dem Fahrzeug auf der A 623 einen Unfall, bei dem dieses auf regennasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 80 – 90 km/h ins Schleudern kam und gegen die Leitplanke prallte. Das Fahrzeug trug einen Totalschaden davon. Bei einer Untersuchung des Fahrzeugs durch den Kfz – Sachverständigen … stellte sich heraus, daß die Vorderreifen eine Profiltiefe von je 6,5 mm aufwiesen, während die hinteren Reifen gänzlich ohne Profil waren.

(Symbolfoto: NitiphonphatShutterstock.com)

Der Schaden wurde durch den Kläger unter dem 30.9.1999 bei der Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 26.10.1999 (Bl. 7 d. A.) versagte die Klägerin den Versicherungsschutz unter Hinweis auf Leistungsfreiheit gem. § 25 VVG mit der Begründung, die Benutzung des Fahrzeugs in verkehrsunsicherem Zustand stelle eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG dar. Zugleich setzte sie eine Klagefrist gem. § 12 VVG.

Der Kläger ist er Ansicht, eine Gefahrerhöhung sei durch die abgefahrenen Reifen nicht eingetreten. Hierzu behauptet er, die Zeugin … sei auf dem Weg zu der Fa. … gewesen, um dort neue Reifen auf das Fahrzeug aufziehen zu lassen, als sich der Unfall ereignete. Er habe am 27.9.1999 bemerkt, daß die Reifen des Opel Corsa abgefahren waren und sofort am nächsten Tag neue Reifen bestellt.

Er meint, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Hierzu behauptet er, die streitgegenständlichen Reifen seien ausweislich der Rechnung Bl. 13 d. A. am 29.4.1999 erst gekauft worden, am 12.8.1999 sei das Fahrzeug beanstandungsfrei dem TÜV vo[…]


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