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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte im Vier-Augen-Gespräch – Ordentliche Kündigung

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ArbG Nienburg, Az.: 2 Ca 28/14

Urteil vom 15.05.2014

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Januar 2014 nicht aufgelöst wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 8.934,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis.

Der am 00.00.1964 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 08. Februar 1999 als Kundendienstmonteur bei der Beklagten gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 2.233,50 Euro brutto beschäftigt. Er ist Mitglied in der Industriegewerkschaft M. Die Beklagte befasst sich mit Haustechnik. Sie beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Mit zwei Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Anlagen zum Schriftsatz vom 31. März 2014, Bl. 39 – 42 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger Abmahnungen aus.

Im Januar 2012 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Sonderzahlung (vgl. Abrechnung gem. Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2014, Bl. 68 d. A.).

Im Februar 2013 wurde der Kläger zum Notdienst in der Weihnachtszeit vom 23. bis zum 29. Dezember 2013 eingeteilt. Die Einteilung wurde ihm in diesem Monat bekannt gegeben.

Mit zwei Schreiben vom 21. August 2013 (Anlagen zum Schriftsatz vom 05. Februar 2014, Bl. 20 bis 21 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger weitere Abmahnungen aus.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19. November 2013 (Az.: 1 BV 4/13) wurde der Kläger als Ersatzmitglied in den Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats bei der Beklagten bestellt. In der Folgezeit forderte er den Vorsitzenden des Wahlvorstandes auf, mit den Wahlvorbereitungen zu beginnen.

Seit mindestens Dezember 2013 ist bei der Beklagten Herr A. als Arbeitskollege des Klägers tätig. Zwischen Herrn A. und dem Kläger fand Anfang Dezember 2013 ein Gespräch statt, dessen Inhalt und Verlauf zwischen den Parteien streitig ist.

In dem Zeitraum vom 22. Dezember 2013 bis zum 03. Januar 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger legte der Beklagten insoweit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Eine auf Veranlassung der Beklagten erfolgte Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranke[…]


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