LG Freiburg
Az.: 9 S 60/13
Urteil vom 10.12.2013
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in einer Mietwohnung gehört zum Haushaltsgebrauch, solange nicht ausdrücklich etwas zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart ist. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 9 S 60/13).
Im Rechtsstreit wegen Feststellung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2013 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 24.06.2013 – 3 C 38/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie dazu berechtigt sind, in ihrer von den Beklagten angemieteten Wohnung eine automatische Waschmaschine und einen automatischen Wäschetrockner zu betreiben.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststell[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt – Az.: 20 W 338/16 – Beschluss vom 13.02.2017 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Gründe I. Der Antragsteller ist in Abt. I lfd. Nr. 5 des Grundbuchblattes als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. Seit dem Jahr 1971 waren die Eheleute A X und B X in Gütergemeinschaft als Eigentümer des […]