OLG Frankfurt – Az.: 20 W 338/16 – Beschluss vom 13.02.2017
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist in Abt. I lfd. Nr. 5 des Grundbuchblattes als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen.
Seit dem Jahr 1971 waren die Eheleute A X und B X in Gütergemeinschaft als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes in Abteilung I lfd. Nr. 2 Nr. 2 a) und b) eingetragen.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 14.02.1980 des Notars N (UR-Nr. …/1980) übergaben die Eheleute X den streitgegenständlichen Grundbesitz unter Erklärung der Auflassung an ihre Tochter C Y und deren Ehemann D Y. Diese wurden am 25.04.1980 in Gütergemeinschaft als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes in Abteilung I lfd. Nr. 3 a) und b) eingetragen.
In Ziff. I Nr. 8 des notariellen Übergabevertrages heißt es:
„Die Übergeber behalten sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB für die Dauer ihrer Lebenszeit gegenüber den Übernehmern und allen ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum den Rücktritt von diesem Vertrage vor für die Fälle,
a) dass sich die Übernehmer oder einer von ihnen oder ein Angehöriger dieser Personen des groben Undankes gegenüber den Übergebern oder einem von ihnen schuldig machen sollten,
b) dass die Übernehmer den übernommenen Grundbesitz ohne vorherige, in notariell beglaubigter Form abzugebende Zustimmung der Übergeber veräußern oder belasten sollten.“
Ebenfalls in Ziff. I Nr. 8 des notariellen Übergabevertrages bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Eheleute X als Übergeber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Übergabevertrag vom 14.02.1980 verwiesen.
Diese Vormerkung wurde am 25.04.1980 in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchblattes zu Gunsten der Eheleute X als Gesamtberechtigte eingetragen. Nach dem Tod des Herrn A X im Jahr 1980 wurde die ihn betreffende Rückauflassungsvormerkung gelöscht, so dass in Abteilung II lfd. Nr. 2 des Grundbuchblattes seitdem lediglich eine Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B X eingetragen ist.
Am 19.04.1990 wurden nach dem Tode von Herrn D Y in Abt. I zu lfd. Nr. 4 a) Frau C Y sowie zu lfd. Nr. 4 b) I und II E Z und F Y in Erbengemeinschaft eingetragen, zu lfd. Nr. 4 a) und b) als Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft.
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 10.11.2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars (UR-Nr. …/2015) übergaben Frau C Y sowie Herr […]