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Vermieterpflicht zur Beseitigung einer Mietmangelursache

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LG Bremen – Az.: 1 S 281/17 – Urteil vom 05.09.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 26.10.2017 zum Aktenzeichen 9 C 476/15 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien, die ein Mietverhältnis über eine Wohnung mit Kellerräumen in einem Altbau verbindet, streiten über den Umfang des Mangelbeseitigungsanspruchs nach Feuchtigkeit im Keller, nämlich ob die Beklagte auch zur Beseitigung der Mängelursachen verpflichtet ist.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bremen verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Beseitigung der Mängel, nicht aber der Mängelursachen verurteilt und eine Minderungsquote von 2 % und ein ZBR für weitere 6 % angenommen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte nicht die Beseitigung der Mangelursachen bzw. eine nachhaltige oder fachgerechte Mangelbeseitigung schuldet, die mit der Ursachenbehebung deckungsgleich wäre. Wenn ein Vermieter einem Mangel lediglich durch Beseitigung der – den Mietgebrauch unmittelbar beeinträchtigenden – Mangelsymptome abhelfe, sei dies regelmäßig ausreichend, sofern zumindest vorübergehend vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt werde.

D. Kl. ist der Ansicht, die Mangelbeseitigung müsse dauerhaft und fachgerecht sein. Der Mieter habe deshalb einen Anspruch auf Beseitigung der Ursachen, sodass er keine konkrete Besorgnis haben müsse, dass in seiner Wohnung erneut Feuchtigkeitsschäden auftreten.

Darüber hinaus ist zwischen den Parteien erstinstanzlich im Streit gewesen, in welchem Umfang die Klägerin wegen der Feuchtigkeit im Keller zur Minderung der Miete berechtigt ist. Auch insoweit hat die Klägerin Berufung eingelegt, den Berufungsantrag zu 2) dann jedoch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

D. Kl. beantragt nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 26.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen folgende Mängel und deren Ursachen zu beseitigen

Kellerraum links:

a) An der linken Außenwand hinter dem Regal starke Ausblühungen, sowie Wasserränder

b) Starke Ausblühungen an der Innenwandoberfläche

c) Ausgebreitete Schwarzverfärbung, nicht verschließbares korrodiertes Kellerfenster

d) Starke Feuchtigkeit an allen Wänden

Kellerraum rechts:

a) Ausblühungen und Abplatzungen an der Innenwandoberfläche

b[…]


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