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Mahnbescheidrücknahme – Kostentragungspflicht

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Oberlandesgericht Hamburg
Az: 10 W 40/06
Beschluss vom 30.11.2006

In dem Rechtsstreit beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 10. Zivilsenat, am 30. November 2006:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 9 – vom 2. Oktober 2006 Geschäfts-Zeichen: 309 O 197/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen aufgehoben und wird das Verfahren zur Entscheidung über die Kostenauferlegung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – verwiesen. Gründe:
I.
Die Beklagten wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Kostenentscheidung durch das Landgericht.

Die frühere Antragstellerin, jetzt Klägerin, hatte beim Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt. Nach Erlaß des Mahnbescheides und unmittelbar vor der – bereits verfügten – Zustellung nahm die Klägerin den Antrag zurück; einen Tag nach der Zustellung des Mahnbescheides ging der Widerspruch der Beklagten ein. Die Beklagten beantragten sodann, den Rechtsstreits an das im Mahnbescheid als Streitgericht angegebene Landgericht Hamburg zu verweisen, verbunden mit dem Antrag an dieses Gericht, der Antragstellerin/Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Mahngericht gab das Verfahren „zwecks Kostenauferlegung nach § 269 III Satz 3 ZPO“ an das Landgericht Hamburg ab. Das Landgericht wies den Antrag der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurück. Eine Entscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht, da für eine solche Entscheidung das Streitgericht nicht zuständig sei und das Verfahren außerdem nur zur Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 (nicht: Satz 2) ZPO an das Landgericht Hamburg abgegeben worden sei.

Die Beklagten greifen diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde an; hilfsweise haben sie im Beschwerdeverfahren die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – beantragt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache aber nur mit dem erst im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Beklagten, der früheren Antragstellerin (nunmehr: Klägerin) die Kosten des Verfahrens auf[…]


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