Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 4 KR 417/20 – Urteil vom 11.10.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf ein zweites Lipofilling der linken Brust zum Ausgleich einer Volumenasymmetrie hat.
Die 1988 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an einer Anlagestörung der linken Brust mit tubolärer Fehlbildung, Stadium II bis III (vgl. Bericht E. vom 27. April 2018). Am 4. Dezember 2017 erfolgte die Rekonstruktion der linken Brust mit glanulärer Rotationslappenplastik und Autoaugmentation mittels Lipotransfer vom Unterbau und den Flanken (204 ml) sowie ausgleichender periareolärer Straffung rechts und Neupositionierung der Submammafalte links.
Die Übernahme der Kosten für eine erste Rekonstruktion der Brust erfolgte aufgrund eines begünstigenden Bescheides der Beklagten vom 11. Oktober 2017. In diesem Bescheid heißt es, dass die Kosten der Rekonstruktion der Brust links mittels subpektoralem Implantats sowie Angleichung der rechten Seite mittels Pexie im Rahmen einer stationären Behandlung im F. übernommen würden. Die Bewilligung basierte auf einem im Antragsverfahren vorgelegten Bericht des G. Klinikums vom 21. Juni 2017. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen.
Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 6. April 2018 stellte die Chefärztin des E., Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Ästhetik, Dr. H. fest, dass sich auf der linken Seite eine gute Auffüllung der beiden unteren Quadranten zeige, insbesondere im lateralen oberen und unteren Quadranten bestehe eine natürliche Form. Der Abstand der Submamafalte betrage rechts 8, links 8 cm. Im Vergleich zum präoperativen Befund sei auf der linken Seite der Abstand 6,5 cm. Der Mamillen-Submammarfalten-Abstand rechts habe 23, links 22 cm betragen und sei somit 0,5 cm größer als präoperativ. Es wurde die Empfehlung zu einem weiteren Ausgleich der Volumenasymmetrie mittels eines zweiten Lipofilling der linken Brust ausgesprochen. Aufgrund der aufwändigen Rekonstruktion sei bei der Primäroperation am 4. Dezember 2017 ein Volumen von 204 ml Eigenfett transplantiert worden. Die Patientin sei schon über die OP-Risiken und Abläufe informiert worden. Der Eingriff sollte ebenfalls im Rahmen[…]