LG Tübingen
Az.: 5 O 80/13
Urteil vom 10.12.2013
Leitsätze: Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel.
Der Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 287 ZPO der entsprechenden Regelung des JVEG entnommen werden (§ 21 JVEG: 12 EUR bzw. jetzt 14 EUR).
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.616,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2012 zu bezahlen. (Materieller Schaden)
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2012 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 214,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.5.2013 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen zu 2/3 und – unter Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen dargestellten Mitverschuldensbeiträgen der Klägerin – immaterielle Schäden, welche aus dem Verkehrsunfall vom 25.6.2010 auf der W-straße in T künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten als Gesamts[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München, Az.: 10 U 1977/15, Beschluss vom 15.10.2015 1. Die Beklagte zahlt in Abweichung von Ziffer I. des Endurteils des Landgerichts München I vom 27.03.2015 an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 90.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2014 sowie […]