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Eintragung Waldgenossenschaft und deren Anteilsberechtigten in Grundbuch

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OLG Jena – Az.: 3 W 17/18 – Beschluss vom 04.04.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1, bei der es sich um eine nach den §§ 15 ff. des seinerzeit geltenden ThürWaldGenG im Jahre 2006 gegründete Waldgenossenschaft handelt, ist als Eigentümerin der in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch gebuchten Grundstücke eingetragen.

Hinsichtlich der im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 bis 7 aufgeführten Grundstücke erfolgte die Eigentümereintragung aufgrund entsprechender Auflassungen; im Übrigen (lfd. Nr. 8 bis 61) beruht sie auf Ersuchen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (heute Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) vom 23.12.2013, 22.10.2014 und 23.03.2016. Bereits das Ersuchen vom 23.12.2013 war darauf gerichtet, neben der Beteiligten zu 1 auch die Anteilberechtigten mit Namen und Anteilen im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat die hierauf gerichteten Anträge seinerzeit zunächst nicht ausdrücklich beschieden. Nach entsprechender Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat es das Ersuchen am 16.06.2015 insoweit zurückgewiesen, weil derartige Eintragungen unzulässig seien. Die Beteiligten haben davon abgesehen, hiergegen Beschwerde einzulegen.

Mit Ersuchen vom 02.06.2017, beim Grundbuchamt am 16.06.2017 eingegangen, hat die Beteiligte zu 2 erneut die namentliche Eintragung der Anteilberechtigten und ihrer Anteile beantragt. Das Grundbuchamt hat zunächst eine sogenannte Zwischenverfügung erlassen – das war ersichtlich unzulässig, weil aus seiner Sicht ein Eintragungshindernis vorlag, das gar nicht behebbar war – und darauf hingewiesen, dass eine solche Eintragung nach den grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften nicht zulässig sei. Die dem widersprechenden Regelungen des Thüringer Landesrechts (§ 54 Abs. 2 ThürWaldG) seien nachrangig. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist „zur Behebung der Eintragungshindernisse“ keine Reaktion erfolgte, hat das Grundbuchamt das Ersuchen mit Beschluss vom 30.10.2017 unter Bezugnahme auf die „Zwischenverfügung“ zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die geltend macht, die namentliche Eintragung der Mitglieder der Beteiligten zu 1 in der ersten Abteilung des Grundbuchs sei zumindest in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 GBO zulässig; zudem entspreche eine derartige Eintragung bei altrechtlichen Waldgenossenschaften der gängigen Rechtspraxis in Thüringen. Die Bet[…]


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