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Geschäftswert bei notarieller Beurkundung güterrechtlicher Vereinbarungen

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Der Wert des Geschäfts bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen
In einem kürzlich vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall standen die notarielle Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen und die damit verbundenen Kosten im Mittelpunkt. Eine der zentralen Fragen dabei war, wie der Geschäftswert für die Kostenberechnung bestimmt werden sollte.

In diesem speziellen Fall, der eine Reihe von wichtigen juristischen Fragen aufwirft, geht es um einen Ehevertrag, der im Oktober 2011 von einem Ehepaar abgeschlossen wurde. Mit dieser Vereinbarung wurde das jeweilige Betriebsvermögen des Ehepaars vom Zugewinnausgleich und den güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen ausgeschlossen, und ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. 2020 unterzeichneten die Eheleute eine weitere güterrechtliche Vereinbarung, durch die sie den ursprünglichen Ehevertrag aufhoben, Gütertrennung vereinbarten und auf gegenseitige Zugewinnausgleichsansprüche verzichteten.

Für die Beurkundung dieser Vereinbarung stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rechnung aus, die auf Grundlage des § 100 Abs. 1 GNotKG aus dem Wert des gesamten Vermögens der Eheleute berechnet wurde. Der Antragsteller legte gegen diese Kostenrechnung Rechtsbeschwerde ein.

Direkt zum Urteil Az: XII ZB 234/22 springen.

Kontroverse um die Berechnung des Geschäftswertes
Die Kontroverse in diesem Fall drehte sich hauptsächlich um die Berechnung des Geschäftswertes bei der Beurkundung güterrechtlicher Vereinbarungen. Der Antragsteller war der Ansicht, dass der Wert seines gesamten Vermögens, einschließlich seines Betriebs- und Privatvermögens, bei der Berechnung des Geschäftswertes und damit bei der Festsetzung der Notargebühren, nicht berücksichtigt werden sollte.
Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs
Das Oberlandesgericht Nürnberg und der Bundesgerichtshof wiesen jedoch die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück. Sie argumentierten, dass die Beurkundung einer Gütertrennung als Ehevertrag gilt, der den Güterstand strukturell ändert. Nach § 100 Abs. 1 GNotKG ist für solche Beurkundungen der Geschäftswert zu berechnen, der sich nach der Summe des Wertes des Vermögens beider Eheleute richtet.

Diese Ents[…]


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