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Rechtsanwälte Kotz GbR

Drittstaaten-Fahrerlaubnis – Umtausch in EU-Führerschein

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OVG NRW
Az: 16 B 1394/13
Beschluss vom 02.01.2014

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgeblichen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat.
Soweit es den Antrag zu 1. betrifft, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2013 wiederherzustellen, macht die Antragstellerin geltend, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen, da der die Inlandsungültigkeit ihrer belgischen Fahrerlaubnis feststellende Bescheid entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerde stellt – mit Recht – nicht in Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV im Fall der Antragstellerin vorliegen. Danach gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gemäß Absatz 1 der Vorschrift unter anderem nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Fahrerlaubnis – wie hier – aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist. Da es an einer Übergangsbestimmung für „Altfälle“ fehlt, ist es rechtlich unerheblich, ob die Antragstellerin vor Inkrafttreten der Regelung am 30. Juni 2012 berechtigt war, mit ihrer durch Umtausch einer New Yorker Fahrerlaubnis erworbenen belgischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Ebenso unerheblich ist es im vorliegenden Zusammenhang, ob die belgische Fahrerlaubnis die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland im Sinne des § 30 Abs. 1[…]


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