Landesarbeitsgericht Hannover
Az.: 7 Sa 1655/08
Urteil vom 23.04.2009
Vorinstanz ArbG Hannover, Az.: 10 CA 463/07, Urteil vom 23.09.2008
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008, 10 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin dadurch erfüllt hat, dass sie ihr im Jahr 2007 insgesamt 31 Tage Urlaub bewilligte, die auf insgesamt 11 Zeiträume verteilt waren und zwischen 0,5 Arbeitstage und 10 Arbeitstage betrugen.
Die am 0.0.1962 geborene Klägerin war vom 09.03.1993 bis zum 30.11.2007 bei der Beklagten, die regelmäßig ca. 530 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt als Assistentin des Betriebsleiters tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 09.03.1993 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen Anwendung. Zuletzt bezog die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.048,00 €.
Der Klägerin wurde im Jahr 2007 jeweils auf ihren Antrag hin Erholungsurlaub für folgende Zeiträume bewilligt:
04.01.2007
0,5
24.01.2007
0,5
16.02.2007
1,0
02.04.2007 bis 05.04.2007
4,0
10.04.2007 bis 11.04.2007
2,0
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