Anerkenntnis als Schuldanerkenntnis: OLG Brandenburg stärkt Gläubigerschutz
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 19.04.2023 entschieden, dass der Beklagte, ehemaliger Vorstand einer GmbH, der Klägerin einen Betrag von 45.237,37 € zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Dies folgt aus einem Schuldanerkenntnis, das im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung getroffen wurde. Die Klage der Klägerin basiert auf der erfolglosen Zwangsvollstreckung gegen die GmbH und der persönlichen Haftung des Beklagten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abänderung des Urteils: Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.05.2019 abgeändert und den Beklagten zur Zahlung verurteilt.
Schuldanerkenntnis des Beklagten: Der Beklagte erkennt die Forderung der Klägerin unwiderruflich an und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Hauptforderung und Zinsen: Der Beklagte wird zur Zahlung von 67.237,37 € Hauptforderung nebst Zinsen verurteilt.
Vergleichsvereinbarung: Eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung sieht eine Reduzierung der Forderung auf 66.000 € vor, zahlbar in Raten.
Zahlungsrückstand: Bei Zahlungsrückstand wird die gesamte Forderung sofort fällig.
Klageänderung: Die Klägerin ist berechtigt, die Klageforderung auf einen anderen Anspruchsgrund zu stützen.
Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.
Feststellung der Erledigung: Nach Zahlung von 22.000 € wird ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt.
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Die Rechtsnatur des Schuldanerkenntnisses
Das Schuldanerkenntnis stellt einen grundlegenden Aspekt im Zivilrecht dar, der in verschiedenen juristischen Konstellationen eine bedeute[…]