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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betrachten eines Videostreams keine Urheberrechtsverletzung ? Stellungnahme der Bundesregierung

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Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

Drucksache 18/246 – 02.01.2014

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. Dezember 2013 übermittelt.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Caren Lay, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.

– Drucksache 18/195 –

Konsequenzen aus der Abmahnwelle gegen Nutzerinnen und Nutzer des Videostream-Portals Redtube.com

Vorbemerkung der Fragesteller

Anfang Dezember 2013 wurde bekannt, dass die U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U+C) im Auftrag der „The Archive AG“ massenhaft Abmahnungen an Nutzerinnen und Nutzer des Videostreaming-Dienstes Redtube.com verschickt hat und sie darin wegen einer Urheberrechtsverletzung zu einer Zahlung von 250 Euro (169,50 Euro Anwaltskosten, 65 Euro Ermittlungskosten und 15,50 Euro Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung) und der Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte (www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streamingabmahnung-mit-vielen-fragezeichen/). Schätzungen gehen davon aus, dass eine fünfstellige Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern eine solche Abmahnung erhalten haben (https://netzpolitik.org/2013/der-dreifache-skandal-der-uc-streamingabmahnungen/). Trotz des im Oktober 2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken kommt es also wieder zu einer Abmahnwelle. Beachtenswert an dieser Abmahnwelle ist auch, dass zum ersten Mal Nutzerinnen und Nutzer eines Videostream-Portals massenhaft abgemahnt werden. Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt. Einige Juristen argumentieren, dass die Zwischenspeicherung im Cache des Internetbrowsers eine Vervielfältigung darstellt. Dem wird entgegengehalten, dass sich das Betrachten eines Videostreams nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Das Abspielen von DVDs stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, auch wenn die Nutzerin oder der Nutzer we[…]


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